Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen Aufnahmeritualen rechtskräftig

Datum: 09.02.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Entlassung von Bundeswehrsoldaten des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an Aufnahmeritualen für rechtens erklärt. Die Anträge von drei Soldaten auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das die Entlassungen ebenfalls bestätigt hatte, wies der VGH zurück. Die Verfahren sind damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vier jungen Männer, zwei Soldaten auf Zeit sowie zwei Freiwillig Wehrdienstleistende, wurden von der Bundeswehr wegen ihrer Beteiligung an sogenannten Taufen und Gefangenenspielen entlassen. Ihre gegen die Entlassungen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteilen vom 19. Juli 2017 ab (s. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 20. Juli 2017). Hiergegen haben die Soldaten Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Einer hat seinen Zulassungsantrag zurückgenommen mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil dadurch rechtskräftig geworden ist. Die drei verbliebenen Zulassungsanträge hat der VGH mit Beschlüssen vom 8. und 9. Februar 2018 abgelehnt.

Zur Begründung führt der 4. Senat des VGH in seinen Beschlüssen aus, Folterrituale seien objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale trügen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten begännen, bestünden Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt würden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Behandlung des „Täuflings“ und des „Gefangenen“ äußerlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich. Denn jeder „Spaß“ ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze. Die Beteiligung an „Folterritualen“ erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen würden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen beträfen den militärischen Kernbereich, da sie den militärischen Zusammenhalt gefährden könnten.

Die Beschlüsse vom 8. Februar 2018 (4 S 2200/17, 4 S 2201/17) und vom 9. Februar 2018 ( 4 S 2144/17) sind unanfechtbar.

 

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