Rechtsmittel

Gegen die meisten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kann man Rechtsmittel einlegen. Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist beispielsweise in der Regel das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn diese durch das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Gegen Berufungsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist die Revision zulässig, wenn diese vom Verwaltungsgerichtshof selbst oder vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen wird. Gegen die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, insbesondere die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen, ist in der Regel die Beschwerde statthaft.

Über das jeweils zulässige Rechtsmittel informiert Sie die Rechtsmittelbelehrung in der jeweiligen Entscheidung der Verwaltungsgerichte. Sie müssen also regelmäßig nicht selbst herausfinden, was Sie gegen die Entscheidungen unternehmen können. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist ferner zu ersehen, ob Sie für die Einlegung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt oder einen anderen qualifizierten Bevollmächtigten benötigen und wie viel Zeit Ihnen für die Einlegung und die Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung steht.

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels wird die angegriffene Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig.

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